Satzung
Satzung des Vereins Dresdner Eislauf- und Sportverein „Elbflorenz“ e.V.
(Stand: 10.04.2008)
§ Inhalt
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
2. Zweck des Vereins
3. Mitgliedschaft
4. Mitgliederrechte und -Pflichten
5. Organe des Vereins
6. Mitgliederversammlung
7. Vorstand
8. Ehrenrat
9. Finanzordnung
10. Satzungsänderung
11. Auflösung des Vereins
12. Sonstige Bestimmungen
13. Inkrafttreten
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der durch freiwilligen Zusammenschluss in Dresden gegründete gemeinnützige Verein führt den Namen
Dresdner Eislauf- und Sportverein “Elbflorenz” e.V. (DESV)
Er hat seinen Sitz in Dresden und ist beim Amtsgericht Dresden im Vereinsregister unter der Nr.: VR 1298 eingetragen.
(2) Der DESV ist oder wird Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. sowie der Landesdach- und Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden; die entsprechenden Satzungen und Ordnungen werden vom DESV anerkannt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und beginnt am 01. Januar jeden Jahres und endet am 31. Dezember jeden Jahres. Das Rumpfjahr beginnt mit der Gründung des DESV.
§ 2 – Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports, insbesondere des Eiskunstlaufens als Amateursport unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller, beruflicher und rassistischer Gesichtspunkte.
Für weitere Sportarten ist der Verein offen.
(2)a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung neuesten Datums. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Gemeinnützigkeitsverordnung neuesten Datums oder der für die Steuerbegünstigung an seine Stelle tretenden Vorschriften hält.
b) Der Verein ist selbständig und selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Dresden e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.
§ 3 – Mitgliedschaft
(1)a) Ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person, juristische Person oder Personenvereinigung werden, die die Satzungen des Vereins anerkennt.
b) Außerordentliche Mitglieder sind Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder, z.B. Einzelpersonen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Personenvereinigungen.
(2) Minderjährige können Mitglied werden, wenn die Eltern oder deren sonstige gesetzliche Vertreter dem Beitritt des Minderjährigen schriftlich zustimmen und sich zugleich zur Erfüllung der finanziellen Pflichten des Minderjährigen aus der Mitgliedschaft (Beitragszahlungen usw.) selbstschuldnerisch und schriftlich bereit erklären.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Verein zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten zweifach.
(4) Ein Antragsteller gilt als Mitglied aufgenommen, wenn er darüber eine mündliche oder schriftliche Mitteilung des Vorstandes und die Satzung des Vereins erhalten sowie den Aufnahmebeitrag und den ersten Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Ableben, Ausschluss aus dem Verein oder mit der Auflösung des Vereins.
(6) Der Austritt aus dem Verein kann nur nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr schriftlich an den Verein unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Sonstige Kündigungen sind nicht zugelassen.
(7) Das Mitglied hat bis zum Wirksamwerden des Ausscheidens aus dem Verein entstandene finanzielle Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(8) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes und des Antragstellers der Gesamtvorstand. Der Ausschluss ist zulässig,
a) wenn das Vereinsmitglied sich Handlungen oder Unterlassungen hat zuschulden kommen lassen, die sich gegen den Verein, seinen Vorstand oder gegen Mitglieder des Vereins, gegen Aufgaben des Vereins oder gegen das Vereinsansehen richten und einen wichtigen Grund darstellen; oder b) wegen grober Verstöße gegen die Satzungen; c) wegen wiederholter Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen als Mitglied; d) wegen Missachtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes.
(9) Antrag auf Ausschluss können jedes Mitglied des Vereins, der Vorstand oder Vorstandsmitglieder stellen. Dies muss mit Begründung geschehen. Der Antrag auf Ausschluss gilt als angenommen, wenn ihm mindestens zwei Drittel der in der Gesamtvorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen. Zulässig ist nur geheime Abstimmung. Der Ausschluss gilt als vollzogen, wenn er dem Mitglied schriftlich mitgeteilt worden ist, in dem die Ausschlussgründe enthalten sein müssen.
(10) Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 14 Tagen, nachdem es vom Ausschlussbeschluss Kenntnis erlangt hat, Einspruch beim Ehrenrat erheben, welcher verpflichtet ist, zu diesem Einspruch gegenüber dem Vorstand innerhalb 21 Tagen nach Ein-gang des Einspruchs beim Ehrenrat abschließend Stellung zu nehmen. Die dann vom Gesamtvorstand getroffene Entscheidung ist endgültig und dem ausgeschlossenen Mitglied mitzuteilen.
(11) Vom Ausschluss von Mitgliedern ist die nächste Mitgliederversammlung durch den Vorstand im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ehrenrates zu unterrichten.
§ 4 – Rechte und Pflichten des Mitgliedes
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben das Recht, entsprechend der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen sowie die zur Nutzung gestellten Sportstätten in vereinbarten Zeiträumen für die sportliche Betätigung in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Wählbar als Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins; außerordentliche Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(3) Minderjährige Mitglieder sind erst ab vollendetem 18. Lebensjahr stimmberechtigt.
(4) Das Stimmrecht ruht, solange ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist.
(5) Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Finanzordnung bei der Aufnahme eine Aufnahmegebühr und laufende Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(6) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Veränderungen zu ihrer Person schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
(7) Jedes Mitglied hat das Recht, in den hierfür vorgesehenen Fällen den Ehrenrat anzurufen.
§ 5 – Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Gesamtvorstand
(4) der Ehrenrat
§ 6 – Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung).
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand beschließt oder b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form der Aushängung des Termins in den Vereinsaushängungen mit einer Einladungsfrist von mindesten drei Wochen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sind nur Vereinsmitglieder berechtigt. Der Vorstand kann Gäste zur Teilnahme zulassen.
(7) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht muss vom Mitglied persönlich ausgeübt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Mitgliederversammlung insoweit kein Stimmrecht, als über Geschäftsvorfälle abgestimmt wird, an denen sie beteiligt gewesen sind. Gleiches gilt bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes, die Anerkennung der Jahresrechnung und die Etatfestsetzungen.
(8) Anträge für die Mitgliederversammlungen müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorliegen. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
(9) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag und wenn sich hierfür die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
(10) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über wesentliche Grundsatzfragen des Vereins.
b) Wahl des Vorstandes und des Ehrenrates.
c) Festsetzung der Aufnahme- und der Mitgliedsbeiträge.
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vorstandes, den Rechnungsprüfungsbericht und den Jahresbericht des Vorstandes.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Wahl von Rechnungsprüfern aus dem Mitgliederkreis.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(11) Der Vorstand bedarf zu folgenden Geschäften der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a) Verträge, die die Sportstätte betreffen, insbesondere die Verfügungsberechtigung des Vereins einschränken oder mit finanziellen Verpflichtungen und Risiken verbunden sind.
b) Gewährung von Krediten und Übernahme von Bürgschaften.
c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken.
d) Verpfändung von beweglichen Sachen und von Rechten.
e) Neubauten und Umbauten aller Art, die über die normale Instandsetzung hinausgehen und zu Lasten der Mittel des Vereins gehen.
f) Eingehung von Verpflichtungen über die Dauer eines Geschäftsjahres hinaus, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Geschäftsbetriebes handelt.
g) Führung von Prozessen bei einem Streitwert von mehr als 10.000,- € und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen bei einem Streitinteresse von mehr als 10.000,- €
h) Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an Institute, andere Vereine usw.
(12) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsident, im Falle seiner Verhinderung vom Vize-Präsident geleitet. Über die Versammlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und von einem aus der Versammlung zu benennenden Mitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 7 – Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet als
a) Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus Präsident, Vize-Präsident, Schatzmeister, Schriftführer und Sportwart; gesetzliche Vertreter des Vereins sind nur der Präsident und Vizepräsident, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind; und b) als Gesamtvorstand.
Mitglieder des Gesamtvorstandes sind:
1. der Präsident, 2. der Vize-Präsident,
3. der Schatzmeister, 4. der Schriftführer,
5. der Sportwart, 6. der Aktivensprecher,
7. der Obmann für Senioren,
8. der Vorsitzende des Ehrenrates,
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Gesamtvorstandes einzuholen.
(4) Rechtsgeschäfte und die Aufnahme von Krediten für den laufenden Geschäftsbetrieb obliegen dem geschäftsführenden Vorstand; ab einem Betrag über 10.000,- € sind sie jedoch für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstandes dazu vorliegt.
(5) Zu den Obliegenheiten des geschäftsführenden Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte im Rahmen des § 2 dieser Satzung und der jeweiligen Jahresetats,
b) Behandlung von Grundsatzangelegenheiten,
c) Organisationsangelegenheiten grundsätzlicher Art,
d) Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
f) Vorbereitung aller Angelegenheiten für die Mitgliederversammlungen,
g) Vorbereitung der Jahresetats,
h) Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung,
i) Erstellung des Jahresberichtes des Vorstandes,
k) Vorbereitung von Geschäftsordnungen für die Organe.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mindestens Präsident oder Vize-Präsident und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
(8) Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Der Gesamtvorstand ist – nach Bedarf – mindestens aller 2 Monate einzuberufen.
(10) Die Einberufung des Gesamtvorstandes kann von jedem Vorstandsmitglied aus einem wichtigen Grunde beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Im Ablehnungsfalle ist hiergegen Einspruch beim Ehrenrat zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist.
(11) Zu Vorstandssitzungen sind die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von mindestens einer Woche mit Tagesordnung einzuladen. Abweichungen hiervon können im Einverständnis aller Vorstandsmitglieder geregelt werden.
(12) Der Vorstand kann an seinen Sitzungen von Fall zu Fall Sachverständige und Gäste teilnehmen lassen, wenn dies vorher beschlossen worden ist.
(13) Über die Ergebnisse der Vorstandssitzungen, insbesondere die getroffenen Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 – Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden.
(2) Er ist zuständig für Einsprüche gegen Ausschlüsse. Dem Ehrenrat können vom Vorstand besondere Angelegenheiten zur Schlichtung übertragen werden.
(3) Der Ehrenrat soll Anregungen und Vorschläge aber auch Kritik der Mitglieder an den Vorstand herantragen und ihn beraten.
§ 9 – Finanzordnung
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Neueingetretene Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr. Die Höhe dieser Leistungen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
(3) Die Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrages und Entrichtung ihrer sonstigen finanziellen Leistungen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Anfang eines jeden Monats per Lastschriftverfahren eingezogen oder ist in Ausnahmefällen nach Antrag monatlich, bargeldlos und im Voraus bis zum 3. des Monats zu entrichten.
Nach ergebnisloser Mahnung wird die Beitragsschuld, einschließlich sämtlicher dadurch anfallenden Zusatz- bzw. Nebenkosten, auch beim Ausscheiden des Mitgliedes, falls erforderlich, mittels Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, versucht einzuziehen.
Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes in Sonder- und Härtefällen Senkung und Streichung von Mitgliedsbeiträgen vornehmen. Dies gilt auch für Beitragsrückstände. Auf Antrag kann in begründeten Fällen, wie z.B. Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr und dergleichen, vom Gesamtvorstand eine befristete Beitragsbefreiung erfolgen.
(4) Zu Ausgaben zu Lasten der Mittel des Vereins sind der Präsident oder Vize-Präsident sowie der Schatzmeister berechtigt, soweit es sich um Ausgaben zur laufenden Geschäftsführung handelt. Alle anderen Ausgaben bedürfen eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes.
Ausgabenanweisungen über Beträge von mehr als 5.000,- € im Einzelfall müssen vom Präsident oder Vize-Präsident unterzeichnet und vom Schatzmeister gegengezeichnet sein.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen. Im Übrigen richtet sich die Vergütung von Spesen und der Auslagenersatz nach den jeweiligen Bestimmungen des zuständigen Spitzenverbandes.
(6) Der Jahresabschluss des Vereins ist , nachdem er vom Vorstand genehmigt ist, durch zwei von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre bestellte Rechnungsprüfer aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung, in der die Entlastung des Vorstandes vorgenommen werden soll, zu berichten. Der Bericht ist dem Vorstand schriftlich zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, im Laufe des Geschäftsjahres nach vorheriger Anmeldung binnen 72 Stunden Kassenprüfungen vorzunehmen. Unstimmigkeiten haben sie unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
§ 10 – Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die die Satzungsänderung beschließende Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Änderung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn diese ordnungsgemäß und unter Bekanntgabe der Satzungsänderung in der Einladung geladen worden sind.
§ 11 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 12 – Sonstige Bestimmungen
Der Verein haftete nicht für die zu Übungsstunden oder Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.
§ 13 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden in Kraft. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. April 2008 genehmigt und ersetzt die bis dahin gültige Satzung vom 27. Juni 1991.